Siehe Absatz 2.2.52.1.8 des ADR:

"Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 Anweisung fr ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgefhrt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Befrderungsbedingungen enthalten. [...]"

Diese BAM-Nr. reprsentiert die Sammeleintragung an sich, unter der Voraussetzung, dass das organische Peroxid zustzlich tzende Eigenschaften im Sinne des ADR aufweist. Dieser Eintragung wurde nach Absatz 4.1.7.1.4 Buchstabe d) des ADR die Verpackungsmethode OP8 zugeordnet.